Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1
Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Liefergeschäfte des Verkäufers. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2
Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Aufträge und alle Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer für diesen bindend. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Eine Zusicherung hinsichtlich Qualität o.ä. ist darin nicht zu sehen.
§ 3
Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung nach der Preisliste des Verkäufers geltende Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, Preise frei Empfangsort oder frei Baustelle gelten – soweit nicht anders angegeben – unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichtes.
Mitgelieferte Euro-Paletten sind unmittelbar bei Anlieferung gegen gleichwertige Paletten des gleichen Typs zu tauschen, andernfalls werden die Paletten berechnet. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden
Fracht- und Versandkosten zugrunde. Veränderungen dieser Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung können zu Lasten des Käufers gehen. Der Kaufvertrag ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers und sonstige nach Vertragsschluss bekannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung ohne Deckung nach Ansicht des Verkäufers nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen diesen,
vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten oder nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 4
Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume des Verkäufers verlässt; dies gilt auch bei Lieferung frei Haus. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. Folgekosten, die durch den vom Käufer verursachten Lieferverzug entstehen (z.B. Lager-, Zins-, Handlingskosten), gehen zu Lasten des Käufers. Zufuhr der Ware nur über gesicherte, für schwere LKWs ohne Gefahr befahrbare Wege. Werden auf Anweisung des Käufers bzw. seines Beauftragten ungeeignete Wege befahren, gehen evtl. Schäden am Wege oder am Fahrzeug zu Lasten des Käufers.
§ 5
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen und Behinderungen, Mängel an Transportmitteln, Streiks, Krieg). Wird eine für verbindlich erklärte Lieferfrist um mehr als 6 Wochenüberschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt vom Vertrag muss durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Das Recht zum Rücktritt erlischt, wenn die Rücktrittserklärung nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist dem Verkäufer zugegangen ist.
Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist in
allen Fällen ausgeschlossen.
§ 6
Rindenmulch, Rindenhumus, Pflanzhumus und Substrate werden – soweit nicht anders vereinbart – nach Kubikmeter berechnet. Bei loser Ware kann aus produktions- und ladetechnischen Gründen die Liefermenge bis ca. 10 % von der Bestellmenge abweichen. Dies berechtigt nicht zur Beanstandung.
Die Liefermenge wird gemäß EN 12580 im Werk ermittelt.
§ 7
Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so kann der Verkäufer eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht angenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Falle kann der Verkäufer auch ohne Nachweis eines Schadens die tarifliche Fracht plus 10% des vereinbarten Kaufpreises verlangen.
§ 8
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto zu leisten. Unberechtigter oder überhöhter Skontoabzug führt zur Skontonachforderung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.
Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Käufer.
Diese Kosten sind dem Verkäufer zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
§ 9
Wird die Zahlungsfrist überschritten, so hat der Käufer dem Verkäufer Verzugszinsen nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 u.2 BGB zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer mit Beginn des gerichtlichen Mahnverfahrens berechtigt, alle noch ausstehenden Forderungen einzufordern.
§ 10
Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängel der Ware bestehen nur, wenn der Käufer diese Mängel spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung der Ware, in jedem Falle aber vor deren Verarbeitung oder Einbau, dem Verkäufer schriftlich anzeigt. Das Recht des Käufers, Wandlung zu verlangen, ist ausgeschlossen. Der Käufer hat lediglich Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Insbesondere hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die dadurch aufgetreten sind, dass er die Ware nicht sachgemäß verwendet hat bzw. mit Produkten anderer Lieferanten verbunden eingesetzt hat. Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, falls Schäden durch eigentümliche Beschaffenheit des Bodens bzw. anderer Gegebenheiten im Anwendungsbereich hervorgerufen werden. Alle Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
§ 11
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum des Verkäufers. Wird die Ware durch den Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, der damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt den ihm heraus entstehenden Vergütungsanspruch gegen den Dritten ab. Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das verarbeitete Erzeugnis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
§ 12
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungs-rechten.
Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenforderungen ist nur insoweit zugelassen, als diese Gegenforderungen vom Verkäufer anerkannt sind.
§ 13
Der Verkäufer hat für alle zum Weiterverkauf durch den Käufer an private Endverbraucher bestimmten Verkaufsverpackungen mit einem Entsorgungssystems einen Vertrag zur Rücknahme geschlossen. Dies beinhaltet alle Produkte, die in der „Preisliste für den Garten-Fachhandel“ aufgeführt sind.
Alle anderen Produkte sind für die weitere gewerbliche Verarbeitung beim Käufer bestimmt, diese Verpackungen werden vom Verarbeiter direkt entsorgt.
§ 14
Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden. Wir behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditversicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses können Wahrscheinlichkeitswerte erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
§ 15
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 16
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist das Amtsgericht Bad Saulgau.